Satzung des Fördervereins
Montessori Integrative Gemeinschafts-Grundschule
(MIGGS)
beschlossen während der
Mitgliederversammlung am 24.05.2011
§ 1
Name und Sitz
Der Förderverein der „Montessori Integrativen Gemeinschafts-Grundschule“ Eilendorf
(kurz: MIGGS e.V.) mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der städtischen Montessori-Grundschule Eilendorf.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Mittagsbetreuung an der Montessori-Schule Eilendorf.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen daher nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können bis zur Höhe der geringfügigen Beschäftigungsgrenze finanzielle Mittel erhalten, wenn die Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinszweck/Vereinsverwaltung stehen. Sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine vereinsfremden Zuwendungen außer dem Ersatz ihrer Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie alle Vereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person oder Auflösung des nichtrechtsfähigen Vereins.
- Durch Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
- Durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
- Durch Tod.
§ 6
Beiträge
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonders begründeten Einzelfällen Mitglieder von der Beitragspflicht zu befreien.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und einem Beisitzer
(2) Der/die Schulleiter/in in der städtischen Montessori-Grundschule Eilendorf ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
(3) Zwei Kassenprüfer können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer für die
(5) Dauer von einem Jahr.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten einzeln.
(7) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(8) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Dem Verein gegenüber bedarf der Vorstand für seine Handlungen dann eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn dies vorher für bestimmte Geschäfte durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(9) Seine Vertretungsbefugnis wird hierdurch nicht beschränkt.
(10) Die Aufgaben des Vorstandes werden im Weiteren in der Geschäftsordnung geregelt.
(11) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, welcher den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich nach außen vertritt, besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Beisitzer/in und der/dem Schulleiter/In. Die fünf Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 9
Besonderer Vertreter
Neben dem Vorstand kann für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein/e besondere/r Vertreter/in bestimmt werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vereins oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
Für die Mitgliederversammlung sind regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
- Planung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms sowie Verwendung der zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel.
- der Jahresbericht;
- die Rechnungsberichte des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin;
- die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
- die Bestellung eines/einer besonderen Vertreters/Vertreterin gemäß § 9;
- der Ausschluss von Mitgliedern;
- die Berufung von Fachausschüssen und Sachverständigen.
§ 11
Einladung
Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht mindestens zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich durch den Vorstand.
Neben Ort und Zeit der Versammlung muss sie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
§ 12
Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 13
Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch die anwesenden Mitglieder.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beratung bei der Berufung der Versammlung bezeichnet worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn aktueller Anlass dringend eine Entscheidung fordert.
Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Geschäftsordnung.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch eines Fünftel aller Vereinsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband zur Verwendung im Sinne
des §2 dieser Satzung zweckgebunden für die Förderung von Bildung und Erziehung an der
städtischen Montessori Grundschule in Eilendorf.
§ 16
Mangelnde Rechtsfähigkeit
Der Verein soll bis zur Eintragung in das Vereinsregister oder, falls er die Rechtsfähigkeit überhaupt nicht erreichen oder wieder verlieren sollte, als nichtrechtsfähiger Verein bestehen.
Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von ihm namens des Vereins vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedwedem Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Ort, Datum
Aachen, den 24.05.2011